§ 6 Kreisjugendfeuerwehrtag
§ 6 Kreisjugendfeuerwehrtag
§ 6.1 Der Kreisjugendfeuerwehrtag ist das Beschlussorgan der Kreisjugendfeuerwehr im Kreisfeuerwehrverband Ostprignitz-Ruppin e.V.
Er tritt mindestens alle drei Jahre unter dem Vorsitz des Kreisjugendfeuerwehrwartes, im Verhinderungsfall unter dem Vorsitz den stellvertretenden Kreisjugendfeuerwehrwartes zusammen.
Er ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder oder der Vorstand des Kreisfeuerwehrverbandes Ostprignitz-Ruppin e.V. es schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
§ 6.2 Der Kreisjugendfeuerwehrtag setzt sich zusammen aus:
§ 6.2.1 den Jugendfeuerwehrwarten der Feuerwehreinheiten und einem
gewähltem Vertreter der Jugendfeuerwehrmitglieder des Ortes (Jugendsprecher).
§ 6.2.2 den Mitgliedern des Kreisjugendfeuerwehrausschusses gemäß § 8.
§ 6.2.3. Für Mitglieder des Kreisjugendfeuerwehrausschusses, wenn diese ein Doppelfunktion
ausüben, ist aus der jeweiligen Amts-Gemeinde- Stadtjugendfeuerwehr ein Vertreter zu benennen.
§ 6.3 Der Kreisjugendfeuerwehrwart gibt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kreisfeuerwehrverbandes Ostprignitz-Ruppin e.V. und dem Kreisjugendfeuerwehrausschuss mindestens 6 Wochen vorher den Zeitpunkt und den Tagungsort bekannt.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 4 Wochen vorher bei dem Kreisjugendfeuerwehrwart einzureichen.
Der Kreisjugendfeuerwehrtag ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen durch Rundschreiben an die Jugendfeuerwehren, dem Kreisjugendfeuerwehrausschuss, dem
Vorsitzenden des Kreisfeuerwehrverbandes Ostprignitz-Ruppin e.V. und dem Kreisbrandmeister einzuberufen.
§ 6.4 Der Kreisjugendfeuerwehrtag ist grundsätzlich öffentlich, eine Ausnahme können lediglich Personalentscheidungen sein.
§ 6.5 Der Kreisjugendfeuerwehrtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit, muss innerhalb von vier Wochen unter Einhaltung der Ladungsfrist ein neuer Kreisjugendfeuerwehrtag mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, der dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
§ 6.6 Beschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst, Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Für Änderungen der Jugendordnung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Änderungen der Jugendordnung bedürfen der Zustimmung des Vorstandes des Kreisfeuerwehrverbandes Ostprignitz-Ruppin e.V.
§ 6.7 Über den Kreisjugendfeuerwehrtag ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Schriftwart und dem Kreisjugendfeuerwehrwart zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung ist dem Vorsitzenden des Kreisfeuerwehrverbandes Ostprignitz-Ruppin e.V., den Mitgliedern des Kreisjugendfeuerwehrausschusses und den Jugendfeuerwehrwarten zu zuleiten. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe, schriftlich mit Begründung Widerspruch bei dem Kreisjugendfeuerwehrwart / in eingelegt wird.
§ 6.8 Aufgaben des Kreisjugendfeuerwehrtages
1. Wahl des neuen Kreisjugendfeuerwehrwart
Wahl der drei stellvertretenden Kreisjugendfeuerwehrwarte
Wahl des Schriftwartes und ein Verantwortlicher für Öffentlichkeitsarbeit. Die Wahl der Aufgeführten Personen erfolgt für die Dauer von drei Jahren.
2. Wahl der Delegierten für übergeordnete Organe
3. Genehmigung der Jahresberichte, der Jahresrechnung und Haushaltsvoranschläge
4. Entlastung des Kreisjugendfeuerwehrausschusses
5. Beschlussfassung über Änderungen der Jugendordnung
6. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge