§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1. |
Die Mitgliedschaft im Verband endet durch Austritt, Ausschluss oder mit der Auflösung des Verbandes. |
|
5.2. |
Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären |
|
5.3. |
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen: |
|
5.3.1. |
wenn es trotz wiederholter Aufforderung seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht nachkommt, |
|
5.3.2. |
oder, wenn sein Verhalten den Interessen des Verbandes entgegensteht. |
|
5.4. |
Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. |
|
5.5. |
Gegen den vom Vorstand beschlossenen Verbandsausschluss ist innerhalb eines Monats schriftlich Einspruch an den Vorstand zulässig. Über den Einspruch entscheidet der Verbandsausschuss. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. |
|
5.6. |
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verband. |