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§ 11 Verbandsausschuss

11.1.  

Der Verbandsausschuss besteht aus:

  11.1.1.

den Vorstandsmitgliedern

  11.1.2.

den Vertretern der Verbandsbereiche (§ 7.3.)

11.2.  

 

Der Ausschuss tritt auf Beschluss des Vorstandes zusammen. Stimmberechtigt sind die Vorstandsmitglieder und die Bereichsvertreter, im Verhinderungsfall deren Stellvertreter. Auf schriftlichen gemeinsamen Antrag von einem Drittel seiner Mitglieder ist der Ausschuss zu einer Tagung vom Vorsitzenden einzuberufen.
11.3.   Tagungen des Ausschusses finden möglichst vierteljährlich, mindestens jedoch zweimal im Jahr statt.