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§ 15 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Vorsitz, Niederschrift

15.1.

Die Verbandsorgane sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder, mit Ausnahme von 18.1. und 18.2. anwesend sind.

 

Wird die Beschlussfähigkeit eines Verbandsorgans nicht festgestellt, muss innerhalb von 4 Wochen eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. Unabhängig von der Zahl der dann Anwesenden ist das Verbandsorgan beschlussfähig.

15.2.

Beschlüsse der Verbandsorgane werden, soweit nicht ein Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

15.3.

Den Vorsitz in den Organen führt der Verbandsvorsitzende, im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter.

15.4.

Über die Beratungen der Verbandsorgane sind Niederschriften anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Verbandsvorsitzenden zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften von den Vorstands- und den Verbandsausschusssitzungen sind den Mitgliedern, von Delegiertenversammlungen den Verbandsausschussmitgliedern zu übermitteln.