§ 15 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Vorsitz, Niederschrift
15.1. |
Die Verbandsorgane sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder, mit Ausnahme von 18.1. und 18.2. anwesend sind. |
Wird die Beschlussfähigkeit eines Verbandsorgans nicht festgestellt, muss innerhalb von 4 Wochen eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. Unabhängig von der Zahl der dann Anwesenden ist das Verbandsorgan beschlussfähig. |
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15.2. |
Beschlüsse der Verbandsorgane werden, soweit nicht ein Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. |
15.3. |
Den Vorsitz in den Organen führt der Verbandsvorsitzende, im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter. |
15.4. |
Über die Beratungen der Verbandsorgane sind Niederschriften anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Verbandsvorsitzenden zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften von den Vorstands- und den Verbandsausschusssitzungen sind den Mitgliedern, von Delegiertenversammlungen den Verbandsausschussmitgliedern zu übermitteln. |