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§ 18 Satzungsänderung und Verbandsauflösung

18.1.  

Beschlüsse der Delegiertenversammlung zur Satzungsänderung  oder Neufassung erfordern eine 2/3 Mehrheit der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten.

18.2.  

Zur Auflösung des Verbandes ist die Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung erforderlich.

  18.2.1.

Eine solche Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Stimmberechtigten einer Delegiertenversammlung anwesend sind.

  18.2.3.

Der Beschluss zur Auflösung des Verbandes erfordert eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

18.3.  

Bei Auflösung oder Aufhebung des Kreisfeuerwehrverbandes OPR e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Feuerschutzes.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung  des Finanzamtes ausgeführt werden.