§ 7 Kreisjugenfeuerwehrleitung
§ 7 Kreisjugendfeuerwehrleitung
§ 7.1 Die Kreisjugendfeuerwehrleitung besteht aus:
1. den Kreisjugendfeuerwehrwart
2. die drei stellvertretenden Kreisjugendfeuerwehrwarten
Die Stellvertreter sind gleichgestellt.
Der Kreisjugendfeuerwehrwart benennt die Reihenfolge und die Aufgaben seiner Vertretung.
3. dem Schriftwart
Der Schriftwart hat den Kreisjugendfeuerwehrwart in der Geschäftsführung zu
unterstützen und die Niederschriften der Beratungen der Kreisjugendfeuerwehrleitung, des Kreisjugendfeuerwehrausschusses und des Kreisjugendfeuerwehrtages zu fertigen.
4. dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit
Dieser hat die Aufgabe, die Arbeit und die Interessen der Jugendfeuerwehr im Kreisfeuerwehrverband Ostprignitz-Ruppin e.V. innerhalb und außerhalb des Landkreises zur Schau zu stellen.
Die Kreisjugendfeuerwehrleitung wird für die Dauer von drei Jahren durch den Kreisjugendfeuerwehrtag gewählt und dem Vorstand des Kreisfeuerwehrverbandes Ostprignitz–Ruppin e.V. zur Bestätigung vorgeschlagen.
§ 7.3 Aufgaben des Kreisjugendfeuerwehrwartes, im Verhinderungsfall eines stellvertretenden Kreisjugendfeuerwehrwartes:
1. Führung der Geschäfte der Kreisjugendfeuerwehr und Vertretung dieser nach Innen und Außen.
2. Erledigung der laufenden Verwaltungsarbeit der Kreisjugendfeuerwehr.
3. Mitarbeit und Stimmrecht im Vorstand des Kreisfeuerwehrverbandes Ostprignitz-Ruppin e.V.
4. Aufgaben werden vom Kreisjugendfeuerwehrwart an die stellvertretenden Kreisjugendfeuerwehrwarten nach Vorlage: „Aufgaben der Leitung der Jugendfeuerwehren im Kreisfeuerwehrverband Ostprignitz–Ruppin e.V.“ verteilt.
§ 7.4 Aufgaben der Kreisjugendfeuerwehrleitung
Die Kreisjugendfeuerwehrleitung:
- wird durch den Kreisjugendfeuerwehrwart einberufen
- von den Sitzungen sind Protokolle zu fertigen
- führt die Beschlüsse des Kreisjugendfeuerwehrtages und des Kreisjugendfeuerwehrausschusses durch
- ist berechtigt, im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kreisfeuerwehrverbandes Ostprignitz-Ruppin e.V. unabwendbare und unaufschiebbare Angelegenheiten, die an sich anderen Organen dieser Jugendordnung zugewiesen sind, zu entscheiden (Eilentscheidungen). Über diese Entscheidungen ist dem jeweiligen Organ in seiner nächsten Sitzung zu berichten bzw. eine Bestätigung nach zu holen.
- Entwirft den Haushaltsplan der Kreisjugendfeuerwehr
- Bereitet Sitzungen und Tagungen der Organe der Kreisjugendfeuerwehr vor und führt sie im Rahmen Ihrer Zuständigkeit durch
- Entscheidet über alle Angelegenheiten, die keinem anderen Organ vorbehalten ist
- Ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Stimmgleichheit gilt als Ablehnung
- Beratung und Unterstützung der Mitglieder der Kreisjugendfeuerwehr
- Beratung über Beschwerden von Mitgliedern
- Berufung von ehrenamtlichen Fachwarten
- Bildung von zeitweiligen Arbeitsgruppen
- Bildung eines Kreisjugendfeuerwehrforums
§ 7.5 Der Kreisjugendfeuerwehrwart und seine drei stellvertretenden Kreisjugendfeuerwehrwarte tragen für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktion ein Funktionsabzeichen.